Allgemeine Geschäftsbedingungen der TOPTUBE Rohrbearbeitung GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen:
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis
auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich
bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des
Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise
3 Monate ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers
genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder –Fristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. Wird dem Verkäufer die Erbringung oder Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise vorü-
bergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die
Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistungserbringung
gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Als Ereig-
nisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und
Ausfuhrverbote und Blockade. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebs-
störungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Ar-
beitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, auch
wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Vorlieferanten eintreten.
3. Vor Ablauf der nach Nr. 2 verlängerten Liefer- bzw. Leistungszeit ist der Käufer weder zum Rücktritt
noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leis-
tungshindernis mehr als 3 Monate andauert. Er tritt ferner nicht ein, wenn der Käufer gem. § 323 Abs.
2 BGB ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Dauert das Leistungshindernis mehr als 3
Monate an, so ist auch der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person über-
geben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne
Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über.
§ 6 Rechte und Pfl ichten des Käufers bei Mängeln
1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Vertragsmäßigkeit, insbeson-
dere hinsichtlich der Beschaffenheit, Unversehrtheit und sonstiger Mängel, zu untersuchen. Feststell-
bare Abweichungen oder Mängel hat er dem Kundendienst des Verkäufers unverzüglich, spätestens
jedoch eine Woche nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel muss der
Käufer unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Kunden-
dienst des Verkäufers schriftlich rügen.
2. Soweit der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht genügt, gilt die Ware als
vertragsgemäß geliefert.
3. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht einbauen bzw. sonst verwenden.
Verstößt er gegen diese Verpfl ichtung, so haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die auf dem Einbau
oder der sonstigen Verwendung beruhen. Ferner hat der Käufer in diesem Fall die Mehrkosten, die bei
der Mängelbeseitigung aufgrund des Einbaus oder der sonstigen Verwendung entstehen, zu tragen
bzw. dem Verkäufer ggf. zu ersetzen.
4. Ist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart, so stellt eine Abweichung hiervon einen nur
unerheblichen Mangel dar, wenn die Eignung der Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche sowie
ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des Mangels ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft und gilt sie nicht nach Nr. 2 als vertragsgemäß, so bestimmen sich
die Rechte des Käufers nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln, soweit nicht in diesen Bedingungen
etwas anderes bestimmt ist.
6. Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung beschränkt sich auf eine Nachbesserung (Reparatur) der
Ware, es sei denn, diese ist zur Beseitigung des Mangels ungeeignet oder für den Käufer aus anderen
Gründen unzumutbar.
7. Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Käufer erst berufen, wenn mindestens zwei
Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben und seit der Mängelrüge mindesten drei Wochen verstri-
chen sind. Eine vom Käufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist unangemessen, wenn sie weniger als
drei Wochen – gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Nachfristsetzung bei uns - beträgt. Nachfristen
müssen schriftlich gesetzt werden.
8. Soweit dem Käufer wegen der Mangelhaftigkeit ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zusteht,
beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Deckungssumme seiner Produkthaftpfl ichtversi-
cherung, sofern diese wirksam abgeschlossen ist. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9. Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache
wird auf ein Jahr verkürzt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn die gelieferte Sache
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und für
Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Ferner gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht für die in § 478 BGB bezeichneten Rückgriffsan-
sprüche des Käufers.
10. Einem Mangel steht es gleich, wenn eine andere als die geschuldete Ware oder eine andere als die
geschuldete Menge geliefert wird.
11. Die vorstehenden Nr. 1 – 10 fi nden keine Anwendung, wenn der Käufer Verbraucher gem. § 13 BGB ist.
§ 7 Haftungsbeschränkung
1. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten haften wir in den Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bis
zur Höhe des typischerweise durchschnittlich entstehenden, vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht
für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

2. Für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspfl ichten haften wir nur, wenn die Pfl ichtverletzung auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, ins-
besondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche aus dem Produkthaf-
tungsgesetz. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent),
die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem
Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird,
soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäu-
fer als Hersteller, jedoch ohne Verpfl ichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen
Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)
Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im
Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaub-
te Handlung) bezüglich der Vorbehaltensware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang
an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerrufl ich, die an den Verkäufer abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpfl ichtungen nicht ordnungsgemäß nach-
kommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hin-
weisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabean-
sprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vor-
behaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung fi ndet – kein
Rücktritt vom Vertrage.
6. Erfolgt die Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren, im Wechsel-Abbuchungsverfahren oder in einem
sonstigen Verfahren, bei dem wir einen vom Käufer akzeptierten Wechsel zum Zwecke der Diskontie-
rung als Aussteller und Indossant unterzeichnen, so gilt unsere Zahlungsaufforderung erst dann als
erloschen und geht das Eigentum frühestens dann über, wenn der Käufer sämtliche Wechsel eingelöst
und uns von unserer Wechselhaftung endgültig freigestellt hat.
§ 9 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 10 Tage nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Die Ent-
gegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Eine Erfüllungswirkung durch
Wechselzahlung tritt erst dann ein, wenn der Verkäufer nicht mehr der Gefahr der Inanspruchnahme
aus dem Wechsel ausgesetzt ist.
3. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer
andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Ver-
käufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.
Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
4. Der Käufer ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 10 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch
nicht verpfl ichtet, derartige  ̃nderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11 Patente
1. Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von
Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten frei stellen, es sei denn, der Entwurf eines Lieferge-
genstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpfl ichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf
den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem
Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung
hauptsächlich der Bauweise der Lieferantengegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Ge-
brauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
2. Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpfl ichtungen da-
durch zu befreien, dass er entweder a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten
Patente beschafft oder b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfü-
gung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw. dessen Teil den
Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 12 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammen-
hang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Auf das Vertragsverhältnis fi ndet das für Verträge zwischen inländischen Parteien geltende Recht (ins-
besondere BGB, HGB) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn
der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.
2. Soweit der Käufer Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Schmallenberg ausschließlich Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen un-
wirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: Januar 2011